

Honorarkonsul
Der Honorarkonsul genießt regelmäßig nur Amtshandlungsimmunität. Diese gewährt nur im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben Immunität vor der Strafverfolgung.Häufig bestehen Zweifel über die Reichweite dieser Amtsimmunität, insbesondere bei Verkehrsdelikten, die im Zusammenhang mit einer Fahrt eines Honorarkonsuls zu einem (angeblichen) Konsulatstermin stehen. Hierbei gilt – entgegen einer weit verbreiteten Ansicht –, dass auch der Honorarkonsul strafrechtliche Immunität besitzt, wenn es sich um Fahrten im Rahmen der Konsulatstätigkeit handelt.Es gilt also das zum Berufskonsul Gesagte.
Ein Honorar- oder Wahlkonsul ist ein ehrenamtlicher Konsul (lat. honor = Ehre). Die ebenfalls noch gebräuchliche Bezeichnung Handelskonsul rührt daher, dass ursprünglich vor allem Kaufleute zu ehrenamtlichen Konsuln ernannt wurden, da ihre Tätigkeit vornehmlich der Erleichterung von Handelsbeziehungen diente. Der Honorarkonsul ist Ehrenbeamter. Voraussetzung für seine Ernennung zum Honorarkonsul ist heute, dass der Bewerber nach seiner Persönlichkeit, seiner beruflichen Erfahrung, seiner Stellung im Empfangsstaat, seiner Vertrautheit mit den Verhältnissen in dem für ihn vorgesehenen Zuständigkeitsbereich (Konsularsprengel) und seinen Sprachkenntnissen für das Amt geeignet erscheint. Zu Honorarkonsuln der Bundesrepublik Deutschland können sowohl Deutsche als auch Ausländer ernannt werden. Der Honorarkonsul ist jedoch zumeist ein Bürger des Empfangsstaates, also des Staates, in dem er die Interessen des Entsendestaates vertritt. Die Arbeit des Honorarkonsuls wird nicht vergütet. Der Honorarkonsul bezieht aber die für seine Amtshandlungen zu erhebenden Gebühren für sich. Dies trifft nicht für alle Länder zu. Zum Beispiel müssen österreichische Honorarkonsuln alle Gebühren abführen. In anderen Ländern kann er einen Teil der eingenommenen Gebühren einbehalten.