

Aufgaben des Konsuls
Welche Amtshandlungen die Konsuln gegenüber den Empfangsstaaten völkerrechtlich vornehmen dürfen, regeln Staatsverträge, insbesondere das Wiener Konsularübereinkommen. Die Aufgaben eines deutschen Konsuls und die Art ihrer Wahrnehmung sind für sein Verhältnis gegenüber Deutschland im deutschen Konsulargesetz geregelt.
Interessenvertretung und Beziehungspflege
Allgemein kommt den Konsuln die Aufgabe zu, die Interessen des Entsendestaates sowie seiner Angehörigen, und zwar sowohl natürlicher als auch juristischer Personen, im Empfangsstaat innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen (Art. 5 lit.a WÜK). Sie haben die Entwicklung der außenwirtschaftlichen, verkehrstechnischen, juristischen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern (Art. 5 lit.b WÜK, § 1 KG). Sie können sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Leben des Empfangsstaats unterrichten und an die Regierung des Entsendestaats darüber berichten und interessierten Personen Auskünfte erteilen (Art. 5 lit.c WÜK).
Pass- und Sichtvermerksangelegenheiten
Aufgabe der Konsuln ist es, den Angehörigen des Entsendestaats Pässe und Reiseausweise und den Personen, die sich in den Entsendestaat zu begeben wünschen, Sichtvermerke oder entsprechende Urkunden auszustellen (Art. 5 lit.d WÜK). Sie sind Passbehörde im Sinne von § 19 Absatz 2 PassG.
Hilfe durch Rat und Tat
Konsuln haben Deutschen und inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren (Art. 5 lit.e WÜK, §§ 1, 5 Absatz 1 Satz 1 KG). Aufgabe eines Konsul ist es, Deutschen, welche in seinem Amtssprengel hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe zu leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann. Die Hilfe kann auch in Gewährung von Rechtsschutz (Vertretung vor Gerichten oder Behörden bzw. Sorge für eine angemessene Vertretung, Art. 5 lit. i WÜK, § 5 Absatz 3 Satz 2 KG) oder in der Herstellung einer Reisemöglichkeit an einen bestimmten Ort bestehen (§ 5 Absatz 4 KG). Die Hilfe kann auch durch die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Urkunden (wie Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, Kfz-Abmeldungen) und die Erledigung von Rechtshilfeersuchen geleistet werden, soweit dies geltenden internationalen Übereinkünften entspricht (Art. 5 lit.j WÜK). Der Konsul soll ferner bei Naturkatastrophen, Kriegen oder revolutionären Verwicklungen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Deutschen Hilfe und Schutz zu gewähren, sofern bei diesen Schäden eingetreten sind oder ein Eintritt zu besorgen ist (§ 6 KG). Konsuln betreuen auch deutsche Gefangene (§ 7 KG). Sie benachrichtigen die Angehörigen verstorbener Deutscher und wirken bei der Überführung mit (§ 9 Absatz 1 KG).
Notarielle und ähnliche Befugnisse; Nachlassangelegenheiten
Darüber hinaus erfüllt der Konsul Aufgaben eines Organs der freiwilligen Gerichtsbarkeit, notarielle Aufgaben und Aufgaben eines Hilfsorgans der Justiz (Art. 5 lit f, lit. g WÜK, §§ 8 bis 17 KG). Auch nehmen die Konsuln bestimmte Verwaltungstätigkeiten wahr. Das sind im einzelnen:
notarielle Aufgaben:
- die Aufnahme von Niederschriften und Vermerken über Tatsachen und Vorgänge, insbesondere die Beurkundung der vor ihnen abgegebenen Willenserklärungen und eidesstattlichen Versicherungen, die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften, sowie die Ausstellung einfacher Zeugnisse; die vor einem Konsul aufgenommenen Urkunden stehen den von einem deutschen Notar aufgenommenen gleich;
- Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen; unter Umständen auch die Eröffnung des Testaments;
- die Entgegennahme von Auflassungen, die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, die zur Erlangung eines Erbscheins, eines Testamentvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft abgegeben werden;
- Legalisation (Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und die Echtheit des Siegels) der in ihrem Amtssprengel ausgestellten öffentlichen Urkunden; es kann auch bestätigt werden, dass der Aussteller für die Aufnahme des Urkunde zuständig war und die Form des Rechts der betreffenden fremden Macht entspricht (Legalisation im weiteren Sinne);
- Bestätigung der Echtheit deutscher öffentlicher Urkunden;
Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit:
- Annahme des Nachlasses verstorbener Deutscher, wenn die Erben unbekannt oder abwesend sind; sie können dabei Siegel anlegen, ein Nachlassverzeichnis aufnehmen und bewegliche Sachen in Verwahrung nehmen oder veräußern; sie können Zahlungen von Nachlassschuldnern entgegennehmen und Mittel aus dem Nachlass für die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten und Nachlasspflegekosten verwenden;
- Aufnahme von Verklarungen;
Aufgaben eines Hilfsorgans der Justiz:
- Durchführung von Vernehmungen auf Ersuchen deutscher Behörden und Gerichte;
- Abnahme eines Eides eines Deutschen, soweit dieser nach dem Recht des fremden Staates erforderlich ist oder bei Ersuchen durch eine deutsche Behörde oder ein deutsches Gericht um eidliche Vernehmung;
- Zustellung von Schriftstücken jeder Art auf Ersuchen deutscher Behörden und Gerichte.
Die Beurkundung und Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, die Beurkundung von Willenserklärungen, die Entgegennahme von Auflassungen sollen Konsuln nur dann wahrnehmen, wenn sie die Befähigung zum Richteramt haben oder durch das Auswärtige Amt dazu besonders ermächtigt sind. Konsuln können nur mit Befähigung zum Richteramt oder kraft besonderer Ermächtigung Vernehmungen und Anhörungen, durch die eine richterliche Vernehmung ersetzt werden soll, Aufnahmen von Verklarungen und die Abnahme von Eiden durchführen. Eheschließungen werden von deutschen Konsularbeamten nicht mehr vorgenommen. [3] Für Honorarkonsuln gilt einschränkend, dass sie die Echtheit deutscher öffentlicher Urkunden nur vermögens einer besonderen Ermächtigung bestätigen können.
Schifffahrts- und Seemannsangelegenheiten
Die Konsuln werden in Schifffahrts- und Seemannsangelegenheiten tätig (Art. 5 lit. k, lit. l WÜK). Nach dem Wiener Konsularübereinkommen (Art. 5 lit. k, lit. l) können Konsuln die in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats vorgesehenen Rechte zur Kontrolle und Aufsicht über die See- und Binnenschiffe, welche die Staatszugehörigkeit des Entsendestaats besitzen, und über die in diesem Staat registrierten Luftfahrzeuge sowie über die Besatzungen dieser Schiffe und Luftfahrzeuge ausüben und Schiffen und Luftfahrzeugen sowie ihren Besatzungen Hilfe leisten, Erklärungen über die Reise dieser Schiffe entgegennehmen, Schiffspapiere prüfen und visieren, unbeschadet der Befugnisse der Behörden des Empfangsstaats Erhebungen über Vorfälle während der Reise durchführen und, soweit dies nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats zulässig ist, Streitigkeiten jeder Art zwischen Kapitän, Offizieren und Mannschaften beilegen. Die deutschen Gesetze sehen heute keine besonderen Befugnisse der deutschen Konsuln in Schifffahrts- und Seemannsangelegenheiten mehr vor. Früher sahen zur Wahrnehmung dieser völkerrechtlich zulässigen Befugnisse die deutschen Konsulargesetze entsprechende Befugnisse vor (Sonstige frühere Aufgaben).